PHILIPP GRASSL
STRAFVERTEIDIGUNG

Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. Mit der Haftbeschwerde oder Haftprüfung kann erreicht werden, dass der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen wird.


Die Untersuchungshaft darf gegen  einen Beschuldigten nur angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Folgende Haftgründe sind denkbar:

                    

Ein Haftgrund kann bestehen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr).

               

Ein Haftgrund besteht möglicherweise auch, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen, und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunklungsgefahr).

                   

Ein weiterer Haftgrund besteht, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach einigen Vorschriften des Strafgesetzbuches oder des Betäubungsmittelgesetzes begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in einigen bestimmten Fällen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist (Wiederholungsgefahr).

                 

In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung sind auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren.

         

Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunklungsgefahr nicht angeordnet werden. In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Vorbereitungen zur Flucht getroffen hat, in der Bundesrepublik Deutschland keinen festen Wohnsitz bzw. Aufenthalt hat oder sich über seine Person nicht ausweisen kann.

            

Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

          

  1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen;

  2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind;

  3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf;

  4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird;

  5. die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

                 

Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung der Überwachung schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten.

                

Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann.

               

Ist die Überwachung der Telekommunikation angeordnet, so ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen („Mithören möglich“). Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.

                

Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben. Gerne mache ich eine Haftbeschwerde für Ihre Freunde oder Angehörigen.

             

Die vorstehenden Informationen auf dieser Webseite stellen keine individuelle Rechtsberatung dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Wenn Sie die Möglichkeiten der Vertretung oder Verteidigung in Ihrem persönlichen Fall erörtern möchten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Grassl nach vorheriger Vereinbarung eines Termins in Koblenz gerne zur Verfügung.



 
 
 
 
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